Internationale Forderungsbeitreibung bzw. Zwangsvollstreckung ins europäische Ausland
Das Wort „international“ hat für die Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher große Bedeutung, auch was die Forderungsbeitreibung bzw. Zwangsvollstreckung angeht. Ländergrenzen sind für uns kein Hindernis. Wir treiben Forderungen unserer Mandanten in ganz Europa bei, mit Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Ländern, in denen wir mit unseren Kanzleien vertreten sind, d.h. in Liechtenstein, Deutschland, Österreich.
Was versteht man grundsätzlich unter dem Begriff Zwangsvollstreckung und wie funktioniert sie?
Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung und/oder Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem oder mehreren Schuldner/n aufgrund eines vollstreckbaren Titels (meist ein Urteil).
Um die Kosten für unsere Mandanten möglichst gering zu halten, wählen wir bei geringfügigen Streitwerten statt dem Klageverfahren zunächst die Betreibung der Forderung im Wege des Mahnverfahrens, um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Mit Hilfe eines vollstreckbaren Titels ist es möglich, Ansprüche in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gerichtsvollziehern und dem zuständigen Vollstreckungsgericht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen und in das bewegliche sowie das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
Internationale Zwangsvollstreckung
International wird die Zwangsvollstreckung dann, wenn Schuldner und Gläubiger ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben.
Mit dem Inkrafttreten relativ neuer Verordnungen und Gesetze, wie dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsführungsgesetz, welches mit Gesetz vom 19.02.2001 neu gefasst wurde) sowie mit der am 30.12.2006 verkündeten Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMVVO), bei welchem Gläubiger seit dem 12.12.2008 die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Rahmen eines einheitlichen Europäischen Mahnverfahrens gerichtlich durchzusetzen, ist die Verfolgung von Schuldnern in der EU auch über Landesgrenzen hinweg vereinfacht worden.
Das Europäische Mahnverfahren stellt eine Alternative dar, da die Anstrengung eines Auslandsmahnverfahrens gem. § 688 III ZPO i.V.m. § 32 1 AVAG jederzeit besteht. Natürlich gibt es daneben noch die Möglichkeit der Durchführung eines reinen nationalen Gerichtsverfahrens mit anschließender Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.
Ebenso ist es mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wesentlich vereinfacht worden, ins Ausland zu vollstrecken. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EuVTVO) zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen trat bereits am 21. Januar 2005 in Kraft. Ziel dieses Verfahrens ist es, den Zugang zur Zwangsvollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Geeignete Titel hierfür sind gem. Art. 3, S. 1 EuVTVO bestätigungsfähige Vollstreckungstitel. Als EuVT-bestätigungsfähig sind Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Small-Claims-Verordnung – Bagatellverfahren
Seit dem 01.01.2009 gilt in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (Art. 2 Abs. 3 VO) die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (BagatellverfahrensVO).
Hiermit können Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert (Streitwertgrenze hier: 2.000,00 €) einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden. Das Verfahren steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Zugleich beseitigt die Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen die Notwendigkeit von Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteile.
Bei diesen Verfahren besteht Formblattzwang und es wird in der Regel im Wege des schriftlichen Verfahrens geführt.
Wenn der Schuldner vor der Titulierung ins Ausland verzieht, dann…
… muss vor Einleitung der Zwangsvollstreckung die dafür nötige Zustellung des Schriftstückes durch die im Ausland dazu befugten Personen vorgenommen werden. Für die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes reicht es nicht aus, dieses Dokument einfach in den Briefkasten des Schuldners zu werfen oder ein Fax/email zu senden.
Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, kommt nicht umhin, der anderen Partei, mit der er im Streit liegt, bestimmte Unterlagen zukommen zu lassen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – sowohl im Inland, als auch im Ausland. Auch verschiedene außergerichtliche Schriftstücke, wie beispielweise notarielle Urkunden sind zustellungsbedürftig.
Durch die Zustellungsnovelle vom 01.07.2002 wurde die Zustellung von Schriftstücken ins Ausland erheblich erleichtert. Mit Inkrafttreten der Europäischen Zustellverordnung – EuZVO – Verordnung (EU) 1393/2007 und §§ 1067 ff. ZPO am 13.11.2008 wurde die Zustellung von außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftstücken weiter vereinfacht. In diesem Fall lassen wir mit dem jeweiligem Formblatt (es besteht Formblattzwang) das zuzustellende Schriftstück an die zentrale Übermittlungsstelle des Empfangsmitgliedsstaates zustellen. Für die evtl. notwendigen Übersetzungen, das gilt auch für das Verfahren des Europäischen Zahlungsbefehls, arbeiten wir mit unserem Übersetzungspartner Hand in Hand, da dem Empfänger zudem die Möglichkeit gegeben wird, die Annahme des Schriftstückes zu verweigern. Um dem Hindernis der „Sprache“ von vorne herein den Wind aus den Segeln zu nehmen, lassen wir, wenn notwendig, vorweg in die jeweilige Landessprache übersetzen.
Das Zustellverfahren selbst ist kostenfrei, das heißt es sind keine Gerichtskosten oder Auslagen zu erstatten.
Die Zwangsvollstreckung in Österreich
Die Zwangsvollstreckung in Österreich (dort „Exekution“ genannt) richtet sich nach der EO (Exekutionsordnung). Gemäß der Grundsätze der Vollstreckbarerklärung – EuGVVO I – setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Urteilen voraus, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
Den Verfahrensabschnitt der Vollstreckbarerklärung eines Titels für eine Exekution in Österreich übernehmen wir selbstverständlich für unsere Mandanten. In Österreich akzeptieren die meisten Gerichte nur eine Übermittlung von Exekutionsanträgen (Vollstreckungsanträgen) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Hierfür benötigt man eine entsprechende Software, über die wir selbstverständlich verfügen. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass bei Verfahren mit Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr ein erheblicher Zeitvorteil geschaffen wird, da dieser rund um die Uhr zur Verfügung steht, somit können gerichtliche Fristen beim elektronischen Rechtsverkehr besser ausgeschöpft werden.
Die häufigste Art der Vollstreckung in Österreich ist die sog. Fahrnisexekution, zu vergleichen mit der deutschen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, wie etwa Geldforderungen. Zur Bewilligung der Exekution ist grundsätzlich das zum Exekutionsvollzug berufene Gericht zuständig. Sachlich ist dies immer das Bezirksgericht.
Für die Vollzugshandlungen selbst ist der Vollstreckungsbeamte (Gerichtsvollzieher) zuständig. Das Verfahren kann nach Erlangen der Exekutionsbewilligung drei bis vier Monate dauern. Danach ergeht Vollstreckungsbericht des Gerichtsvollziehers.
Die Zwangsvollstreckung in Liechtenstein bzw. aus Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein hat kein Vollstreckungsübereinkommen mit Deutschland geschlossen, nur mit Österreich und der Schweiz. Zwar ist Liechtenstein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), doch greifen die innerhalb der EU geltenden Erleichterungen in Liechtenstein nicht Platz. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, ob man die Beitreibung einer nicht aus Österreich oder der Schweiz stammenden Forderung gegen einen in Liechtenstein ansässigen Schuldner im Ausland veranlasst und danach in Liechtenstein – im Wege des dortigen sog. Rechtsöffnungsverfahrens – einen im Ausland erstrittenen Titel vollstreckungsfähig macht, oder ob man bereits für das Erkenntnisverfahren den Weg zu den liechtensteinischen Gerichten wählt.
Umgekehrt ist für die Geltendmachung der Forderungen eines liechtensteinischen Gläubigers gegen einen nicht in der Schweiz oder Österreich ansässigen ausländischen Schuldner zu entscheiden, ob diese Forderung vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz im Wege des Erkenntnisverfahrens durchgesetzt und anschliessend auf verkürztem prozessualen Weg im Ausland vollstreckungsfähig gemacht werden soll, oder ob besser gleich der Weg zum jeweiligen ausländischen Gericht gewählt werden soll.
Die Zwangsvollstreckung in der Schweiz
Die gesetzliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz ist das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG).
Die Vollstreckung bzw. die Beitreibung in der Schweiz weicht sehr von den Vollstreckungsgesetzen der meisten anderen Staaten ab. Zum Beispiel wird die meist grundlegendste Voraussetzung – der vollstreckbare Titel – nicht benötigt, um seine Forderung durchsetzen zu können, da über den Titel selbst erst später im sog. Rechtseröffnungsverfahren entschieden wird.
Die Beitreibung selbst wird von den staatlichen Beitreibungsämtern, welche die zentralen Behörden im schweizerischen Schuldbeitreibungsrecht sind, durchgeführt. Zu vergleichen ist dies in etwa mit der Gemeinde, nachdem die Einreichung eines sog. Beitreibungsbegehrens beim zuständigen Beitreibungsamt erfolgt ist. Danach wird ein Zahlungsbefehl ausgestellt, der dem Schuldner persönlich überbracht wird.
Jetzt hat der Schuldner die Möglichkeit, die Schulden zu begleichen, dann würde das Verfahren eingestellt. Kommt dieser dem Befehl nicht nach und bestreitet die Forderung nicht, kommt es zur Pfändung. Dann gibt es noch die Möglichkeit, dass die Forderung vom Gericht überprüft wird. Dies geschieht aber nur, wenn der der Schuldner die Forderung bestreitet (sog. Rechtsvorschlag) und der Gläubiger daraufhin die Rechtsöffnung verlangt.
Der Rechtsvorschlag würde dann dazu führen, dass der Gläubiger vor Gericht geltend machen müsste, weshalb dieser die Forderung für gerechtfertigt hält, was das Verfahren wiederum speziell in Bezug auf die Verfahrenskosten erheblich aufwändiger macht.
Schlussbemerkung/Ansprechpartnerin
Noch zu erwähnen ist, dass Vollstreckungstitel, die im Ausland erwirkt wurden oder zum ausländischen Titel „umgewandelt“ wurden, nicht mit der Vollstreckbarkeit von 30 Jahren, wie es bei deutschen Titeln meistens der Fall ist, zu vergleichen sind. In manchen Ländern beträgt die Wirksamkeit eines vollstreckbaren Titels z.B. nur 6 Jahre.
Für die Beitreibung oder Vollstreckung Ihrer Forderung, gleich ob aus bzw. in Liechtenstein, Deutschland, Österreich oder der Schweiz wenden Sie sich bitte an unsere damit zentral befasste Kanzlei in Regensburg, Frau Wiebke Scharf. Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn wir vor einer ordentlichen Mandatierung vorab keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte erteilen:
Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher
Frau Wiebke Scharf
Bischof-von-Henle-Str. 2a
D-93051 Regensburg
Tel. +49 (0)941 640 90 880
Fax: +49 (0)941 640 90 881
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